ECLI:EU:C:2007:499•Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. September 2007.#Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-225/06 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. September 2007.#Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-225/06 P.
ECLI:EU:C:2007:499Eu Chamb 08 C11.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006, Athinaïki Oikogeneiaki Artopoiia/HABM (T‑35/04), mit dem das Gericht eine vom Anmelder der Bildmarke „FERRÓ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 42 erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 460/2002‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. Dezember 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „FERRERO“ für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 teilweise zurückzuweisen, abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE trägt die Kosten.
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