ECLI:EU:C:2007:159•Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007.#Alecansan SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-196/06 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007.#Alecansan SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-196/06 P.
ECLI:EU:C:2007:159Eu Chamb 07 C09.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 7. Februar 2006, Alecansan/HABM (T-202/03), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen Bildmarke „COMP USA“ für Dienstleistungen der Klasse 39 auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 24. März 2003 in der Sache R 711/2002‑1 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchskammer, den gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „COMP USA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 eingelegten Widerspruch zurückzuweisen, abgewiesen hat – Ähnlichkeit der Marken – Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Alecansan SL trägt die Kosten.
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