ECLI:EU:C:2007:246•Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007.#Castellblanch, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-131/06 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007.#Castellblanch, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-131/06 P.
ECLI:EU:C:2007:246Eu Chamb 06 C24.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2005, Castellblanch SA/HABM (T‑29/04), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Bildmarke „CRISTAL CASTELLBLANCH“ für Waren der Klasse 33 auf Aufhebung der Entscheidung R 37/2000‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. November 2003, die Beschwerde gegen die die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers von nationalen und internationalen Wortmarken mit dem Wort „CRISTAL“ für Waren der Klasse 33 zurückweisende Entscheidung der Widerspruchsabteilung ihrerseits zurückzuweisen, abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Castellblanch SA trägt die Kosten.
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