ECLI:EU:C:2006:775•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2006.#Autosalone Ispra Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft - Überlaufen eines Abwasserkanals - Verfälschung - Beweisaufnahme.#Rechtssache C-129/06 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2006.#Autosalone Ispra Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft - Überlaufen eines Abwasserkanals - Verfälschung - Beweisaufnahme.#Rechtssache C-129/06 P.
ECLI:EU:C:2006:775Eu Chamb 06 C12.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T‑250/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Rechtsmittelführerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt – Verstoß gegen Verfahrensregeln in Bezug auf die Beweislast
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.
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