ECLI:EU:C:2008:193•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe.#Rechtssache C-522/06.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe.#Rechtssache C-522/06.
ECLI:EU:C:2008:193Eu Chamb 05 C03.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) – Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 1 – Nichterlass von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt wird, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind – Nichterlass von praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und Unterbleiben von Überprüfungen auf Undichtigkeit
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es
– nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2037/2000 Mindestanforderungen an die Befähigung bestimmter Angehöriger des für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzten Personals festgelegt hat und
– für die Region Wallonien entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und keine jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.