ECLI:EU:C:2008:511•Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008.#Armacell Enterprise GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-514/06 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008.#Armacell Enterprise GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-514/06 P.
ECLI:EU:C:2008:511Eu Chamb 01 C18.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM (T‑172/05), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ARMAFOAM“ für Waren der Klasse 20 auf Aufhebung der Entscheidung R 552/2004‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Februar 2005 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „NOMAFOAM“ für Waren der Klassen 11, 19, 20, 27 und 28 zurückzuweisen, aufgehoben wurde
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Armacell Enterprise GmbH trägt die Kosten.
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