ECLI:EU:C:2008:279•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten - Region Ligurien.#Rechtssache C-503/06.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten - Region Ligurien.#Rechtssache C-503/06.
ECLI:EU:C:2008:279Eu Chamb 06 C15.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung einer nicht den Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) entsprechenden Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Ligurien eine nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entsprechende Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen und angewandt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
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