ECLI:EU:C:2008:5•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikationssektor - Art. 8 Abs. 1, 2 Buchst. b und 3 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] - Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/19/EG [Zugangsrichtlinie] - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Fest- und Mobilfunknetze - Anrufzustellung - Eingangsverkehr - Begrenzung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde für Kommunikation.#Rechtssache C-387/06.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikationssektor - Art. 8 Abs. 1, 2 Buchst. b und 3 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] - Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/19/EG [Zugangsrichtlinie] - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Fest- und Mobilfunknetze - Anrufzustellung - Eingangsverkehr - Begrenzung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde für Kommunikation.#Rechtssache C-387/06.
ECLI:EU:C:2008:5Eu Chamb 02 C10.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterfüllung der Verpflichtungen, die der Republik Finnland gemäß Art. 8 Abs. 1, 2 Buchst. b und 3 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 108, S. 33) und gemäß Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) obliegen.
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
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