ECLI:EU:C:2007:305•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. # Rechtssache C-359/06.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. # Rechtssache C-359/06.
ECLI:EU:C:2007:305Eu Cjeu24.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 195, S. 46) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Bezug auf das Burgenland und das Bundesland Kärnten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb dieser Frist zumindest nicht mitgeteilt hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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