ECLI:EU:C:2007:240•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. April 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 16 Abs. 3 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Erforderliche Maßnahmen.#Rechtssache C-264/06.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. April 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 16 Abs. 3 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Erforderliche Maßnahmen.#Rechtssache C-264/06.
ECLI:EU:C:2007:240Eu Chamb 08 C19.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unterbliebener Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen – Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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