ECLI:EU:C:2006:798•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist.#Rechtssache C-252/06.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist.#Rechtssache C-252/06.
ECLI:EU:C:2006:798Eu Chamb 08 C14.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9, S. 3) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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