ECLI:EU:C:2007:580•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG - Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags - Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben. # Rechtssache C-217/06.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG - Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags - Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben. # Rechtssache C-217/06.
ECLI:EU:C:2007:580Eu Cjeu04.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 3 und 12 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) – Freihändige Vergabe, ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung, eines Bauauftrags über die in Nr. 48 des Beschlusses des Stadtrats von Stintino vom 14. Dezember 1989 genannten Werke, insbesondere die „Durchführungskonzeption und den Bau der Werke für die technologische und strukturelle Anpassung, den Unterhalt und die Fertigstellung von Wasser‑ und Abwasserleitungen, des Straßennetzes, der Dienstleistungsstrukturen und ‑einrichtungen der Ortschaft, der außerhalb und im Gebiet der Gemeinde Stintino liegenden touristischen Siedlungskerne, einschließlich der Sanierung und der Beseitigung der Umweltschäden an der Küste und in den Tourismuszentren dieser Gemeinde“
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und insbesondere gegen deren Art. 3 und 12 verstoßen, dass sie die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen, die die Gemeinde Stintino der Gesellschaft Maresar Soc. Cons. arl nach der Vereinbarung Nr. 7/91 vom 2. Oktober 1991 übertragen hat, und der später zwischen diesen Parteien getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen nicht unterbunden hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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