ECLI:EU:C:2008:34•Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Januar 2008.#Herta Adam gegen Europäische Kommission.#Rechtssache C-211/06 P.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Januar 2008.#Herta Adam gegen Europäische Kommission.#Rechtssache C-211/06 P.
ECLI:EU:C:2008:34Eu Chamb 08 C24.01.2008
Gesamter Gesetzestext
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
24. Januar 2008
Rechtssache C‑211/06 P
Herta Adam
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006, Adam/Kommission (T‑342/04, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003, ihr die in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage nicht zu gewähren, abgewiesen worden ist
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Adam trägt die Kosten.
Leitsätze
Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen – Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation
(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
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