ECLI:EU:C:2007:155•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 8. März 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/51/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-160/06.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 8. März 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/51/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-160/06.
ECLI:EU:C:2007:155Eu Chamb 07 C08.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kein fristgerechter Erlass aller erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178, S. 16) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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