ECLI:EU:C:2007:300•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Architekten - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Notwendigkeit, eine Prüfung zur Zulassung zur Architektenkammer abzulegen. # Rechtssache C-43/06.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Architekten - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Notwendigkeit, eine Prüfung zur Zulassung zur Architektenkammer abzulegen. # Rechtssache C-43/06.
ECLI:EU:C:2007:300Eu Cjeu24.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) – Für die Ausübung des Architektenberufs aufgestelltes Erfordernis einer Zulassungsprüfung zur Architektenkammer des Aufnahmestaats für Architekten aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied der jeweiligen nationalen Kammer sind
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie von den Inhabern durch andere Mitgliedstaaten verliehener beruflicher Qualifikationen auf dem Gebiet der Architektur das Bestehen einer Zulassungsprüfung zur portugiesischen Architektenkammer verlangt, wenn sie nicht Mitglied der Architektenkammer eines anderen Mitgliedstaats sind.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.