ECLI:EU:T:2009:269•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2009.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rohtabak - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.#Rechtssache T-373/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2009.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rohtabak - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.#Rechtssache T-373/05.
ECLI:EU:T:2009:269Eu Chamb 03 T10.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit darin bestimmte Ausgaben der Italienischen Republik im Rohtabaksektor ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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