ECLI:EU:T:2009:213•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2009.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinsektor - Beihilfen zur Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig - Begriff der im Rahmen der Anwendung des Plans erlittenen Einkommenseinbußen - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Begriff der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte - Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.#Rechtssache T-369/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2009.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinsektor - Beihilfen zur Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig - Begriff der im Rahmen der Anwendung des Plans erlittenen Einkommenseinbußen - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Begriff der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte - Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.#Rechtssache T-369/05.
ECLI:EU:T:2009:213Eu Chamb 03 T19.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit mit ihr bestimmte vom Königreich Spanien im Wein- und Honigsektor getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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