ECLI:EU:T:2009:305•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009.#Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#"EAGFL - Abteilung ‚Garantie‘ - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - Kontrolle der Almfutterflächen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Begründungspflicht - Art der angewandten finanziellen Berichtigung - Extrapolation der Mängelfeststellungen.#Rechtssache T-368/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009.#Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#"EAGFL - Abteilung ‚Garantie‘ - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - Kontrolle der Almfutterflächen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Begründungspflicht - Art der angewandten finanziellen Berichtigung - Extrapolation der Mängelfeststellungen.#Rechtssache T-368/05.
ECLI:EU:T:2009:305Eu Chamb 03 T04.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit sie bestimmte von der Republik Österreich getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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