ECLI:EU:T:2011:540•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2011.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres - Obst und Gemüse - Rohtabak - Schaf- und Ziegenfleisch - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Verhältnismäßigkeit - Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung im Fall des erneuten Verstoßes.#Rechtssache T-352/05.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2011.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres - Obst und Gemüse - Rohtabak - Schaf- und Ziegenfleisch - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Verhältnismäßigkeit - Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung im Fall des erneuten Verstoßes.#Rechtssache T-352/05.
ECLI:EU:T:2011:540Eu Chamb 01 T28.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit sie bestimmte, von der Hellenischen Republik im Rahmen der Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und in den Sektoren Obst und Gemüse, Rohtabak sowie Schaf- und Ziegenfleisch getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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