ECLI:EU:T:2009:344•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Streichung der Ausfuhrerstattungen für sämtliche für Ceuta und Melilla bestimmte Milcherzeugnisse - Voraussetzungen - Diskriminierungsverbot - Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-341/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Streichung der Ausfuhrerstattungen für sämtliche für Ceuta und Melilla bestimmte Milcherzeugnisse - Voraussetzungen - Diskriminierungsverbot - Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-341/05.
ECLI:EU:T:2009:344Eu Chamb 07 T23.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 154, S. 10), soweit Ceuta und Melilla zu den Bestimmungsgebieten gehören, die im Anhang der Verordnung unter dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind
Tenor
Tenor
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wird für nichtig erklärt, soweit darin Ceuta und Melilla als Bestimmungsgebiete mit dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.