ECLI:EU:T:2010:356•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010.#Europäische Kommission gegen Efrosyni Alexiadou.#Schiedsklausel - Vertrag über ein Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung wasserundurchlässiger Häute - Nichterfüllung des Vertrags - Erstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Versäumnisverfahren.#Rechtssache T-312/05.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010.#Europäische Kommission gegen Efrosyni Alexiadou.#Schiedsklausel - Vertrag über ein Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung wasserundurchlässiger Häute - Nichterfüllung des Vertrags - Erstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Versäumnisverfahren.#Rechtssache T-312/05.
ECLI:EU:T:2010:356Eu Chamb 04 T08.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage der Kommission nach Art. 238 EG auf Erstattung eines Betrags von 23 036,31 Euro, den sie im Rahmen eines Vertrags über ein Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung wasserundurchlässiger Häute (Vertrag G1ST‑CT‑2002‑50227) an die Beklagte gezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
Tenor
1. Efrosyni Alexiadou wird verurteilt, der Europäischen Kommission den Betrag von 23 036,31 Euro zu erstatten, zuzüglich Verzugszinsen
– in Höhe von 5,25 % pro Jahr ab 1. März 2003 bis 31. August 2005;
– zu dem jährlichen gesetzlichen Zinssatz nach belgischem Recht, bis zu einem Höchstsatz von 5,25 % pro Jahr, ab 1. September 2005 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld.
2. Efrosyni Alexiadou trägt die Kosten.
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