ECLI:EU:T:2007:147•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten - Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Schaden aufgrund entgangenen Gewinns - Tatsächliches Vorliegen des Schadens.#Rechtssache T-198/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten - Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Schaden aufgrund entgangenen Gewinns - Tatsächliches Vorliegen des Schadens.#Rechtssache T-198/05.
ECLI:EU:T:2007:147Eu Chamb 02 T22.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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