ECLI:EU:T:2009:369•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009.#Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung.#Rechtssache T-175/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009.#Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung.#Rechtssache T-175/05.
ECLI:EU:T:2009:369Eu Chamb 07 T30.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)4876 final der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E‑1/37.773 – MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel AB, die Akzo Nobel Chemicals BV, die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, die Akzo Nobel Base Chemicals AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten.
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