ECLI:EU:T:2008:596•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2008.#Pablo Muñiz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs ‚Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)‘ des Ausschusses für den Zollkodex - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses.#Rechtssache T-144/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2008.#Pablo Muñiz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs ‚Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)‘ des Ausschusses für den Zollkodex - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses.#Rechtssache T-144/05.
ECLI:EU:T:2008:596Eu Chamb 07 T18.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 verweigert wurde
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten „TAXUD/1369/2003“ betreffend Heimkinos, „TAXUD/974/2004“ betreffend Kombinationskraftwagen, „TAXUD/1342/2003“, „TAXUD/2465/2004“ und „TAXUD/2495/2004“ betreffend Stromversorgungseinheiten, „XXI/770/1998“ betreffend unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschinen und zum Protokoll der Arbeitsgruppensitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 (Dokument „TAXUD/3010/2004 – Anhang V“) verweigert wurde.
2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
3. Die Kommission trägt die Kosten von Herrn Pablo Muñiz.
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