ECLI:EU:T:2008:179•Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008.#Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Handlung - Lediglich bestätigende Handlung - Unzulässigkeit.#Rechtssache T-141/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008.#Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Handlung - Lediglich bestätigende Handlung - Unzulässigkeit.#Rechtssache T-141/05.
ECLI:EU:T:2008:179Eu Chamb 05 T05.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2005 enthalten sein soll, mit dem dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich des Vertrags LIEN 97-2011 versagt wurde
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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