ECLI:EU:T:2007:268•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007.#Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Beweiswürdigung - Teilnahme an Treffen - Dreiseitige Vereinbarung - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände.#Rechtssache T-36/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007.#Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Beweiswürdigung - Teilnahme an Treffen - Dreiseitige Vereinbarung - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände.#Rechtssache T-36/05.
ECLI:EU:T:2007:268Eu Chamb 02 T12.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße.
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-/38.338 – PO/Nadeln) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen über den 13. März 1997 hinaus gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben.
2. Die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird auf 20 Mio. Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerinnen tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerinnen.
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