ECLI:EU:T:2011:24•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011.#Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) gegen Europäische Kommission.#Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Zusammenarbeit.#Rechtssache T-33/05.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011.#Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) gegen Europäische Kommission.#Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Zusammenarbeit.#Rechtssache T-33/05.
ECLI:EU:T:2011:24Eu Chamb 04 T03.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien), hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße
Tenor
Tenor
1. Die in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) gegen die Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) verhängte Geldbuße wird auf 3 147 300 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
4. Cetarsa trägt acht Zehntel ihrer eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Kommission; diese trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten von Cetarsa.
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