ECLI:EU:C:2006:247•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. April 2006.#Groupe d'information et de soutien des immigrés (GISTI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-408/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. April 2006.#Groupe d'information et de soutien des immigrés (GISTI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-408/05 P.
ECLI:EU:C:2006:247Eu Chamb 06 C06.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. September 2005 in der Rechtssache T-209/05 (Gisti/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG gegen die Italienische Republik abgelehnt wurde, abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.
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