ECLI:EU:C:2006:499•Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 4. August 2006.#Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Innsbruck - Österreich.#Streichung.#Rechtssache C-339/05.
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 4. August 2006.#Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Innsbruck - Österreich.#Streichung.#Rechtssache C-339/05.
ECLI:EU:C:2006:499Eu Chamb 02 C04.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Parteien
- 757 801 -
In der Rechtssache C-339/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2005, in dem Verfahren
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
gegen
Land Tirol
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006, das am 5. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Landesgericht Innsbruck den Gerichtshof darüber informiert, dass sich die Parteien des Ausgangsverfahrens über das ewige Ruhen des Verfahrens verständigt haben.
2. Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
3. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssache C-339/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Luxemburg, den 4. August 2006.
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