ECLI:EU:C:2006:482•Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006.#Front national und andere gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 - Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeitseinrede - Anfechtbarer Rechtsakt - Klagebefugnis - Unzulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-338/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006.#Front national und andere gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 - Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeitseinrede - Anfechtbarer Rechtsakt - Klagebefugnis - Unzulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-338/05 P.
ECLI:EU:C:2006:482Eu Chamb 02 C13.07.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T‑17/04 (Front national u. a./Parlament und Rat), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297, S. 1) als unzulässig abgewiesen wurde
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten.
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