ECLI:EU:C:2006:367•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006.#V.O.F. Dressuurstal Jespers gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Hertogenbosch - Niederlande.#Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Herstellung aufgrund eines Werkvertrags - Begriff "hergestellter Gegenstand" - Pferd, das dressiert und trainiert wird - Steueranspruch.#Rechtssache C-233/05.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006.#V.O.F. Dressuurstal Jespers gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Hertogenbosch - Niederlande.#Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Herstellung aufgrund eines Werkvertrags - Begriff "hergestellter Gegenstand" - Pferd, das dressiert und trainiert wird - Steueranspruch.#Rechtssache C-233/05.
ECLI:EU:C:2006:367Eu Chamb 06 C01.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s‑Hertogenbosch – Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Ungeschultes Pferd, das zu einem bestimmten Zweck dressiert und trainiert wird – Zum sattelfrommen Pferd ausgebildetes Pferd, das aufgrund einer Dressur und speziellen Trainings fähig ist, an Prüfungen auf einem höheren Niveau teilzunehmen – In beiden Fällen: Herstellung eines neuen Gegenstands? – Bedeutung einer objektiv messbaren Veränderung des Pferdes sowie der Frage, ob das Ziel erreicht wird oder nicht – Entrichtung der Steuer nach einem Verfahren in regelmäßigen Abständen abgegebener Erklärungen
Tenor
Tenor
1. Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – in der durch die Richtlinie 94/76/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass keine Herstellung im Rahmen eines Werkvertrags vorliegt, wenn ein Pferd trainiert wird, um es für eine Verwendung als sattelfrommes oder als Dressurpferd und zur Teilnahme an Prüfungen zu befähigen, und dass ein solches Pferd unter diesen Umständen nicht als ein hergestellter Gegenstand angesehen werden kann.
2. Der Mehrwertsteueranspruch hinsichtlich der Beträge, die in regelmäßigen Abständen als Entgelt für die Dienstleistungen vereinnahmt werden, die die Tätigkeiten des Trainierens und der Dressur von Pferden darstellen, wird nach den Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt.
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