Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. April 2006.#L gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung - Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht - Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden - Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.#Rechtssache C-230/05 P.

ECLI:EU:C:2006:270Eu Chamb 06 C27.04.2006