ECLI:EU:C:2006:80•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006.#Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 119 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-215/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006.#Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 119 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-215/05 P.
ECLI:EU:C:2006:80Eu Chamb 05 C02.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T‑248/01 (Papoulakos / Italien und Kommission), mit dem die Klage von Herrn Papoulakos wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, soweit sie gegen die Italienische Republik gerichtet ist, und als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, abgewiesen worden ist.
Tenor
Tenor:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.