ECLI:EU:C:2006:187•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006.#Carlos Correia de Matos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Formerfordernisse - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-200/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006.#Carlos Correia de Matos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Formerfordernisse - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-200/05 P.
ECLI:EU:C:2006:187Eu Chamb 05 C16.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. Februar 2005 in der Rechtssache T‑454/04 (Correia de Matos/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der gegen die Portugiesische Republik gerichteten Beschwerde des Klägers über die Weigerung der Gerichte dieses Mitgliedstaats, zuzulassen, dass ein Kläger sich vor ihnen selbst vertritt, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgewiesen worden ist.
Tenor
Tenor:
1) Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2) Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
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