ECLI:EU:C:2006:149•Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006.#Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Freier Dienstleistungsverkehr - Wettbewerb - Spielervermittler-Reglement - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.#Rechtssache C-171/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006.#Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Freier Dienstleistungsverkehr - Wettbewerb - Spielervermittler-Reglement - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.#Rechtssache C-171/05 P.
ECLI:EU:C:2006:149Eu Chamb 03 C23.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2005 in der Rechtssache T‑193/02 (Piau/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Spielervermittler-Reglements der Fédération internationale de football association (FIFA) abgewiesen hat
Tenor
Tenor:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieses Verfahrens.
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