ECLI:EU:C:2007:299•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Altfahrzeuge - Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 - Nicht richtlinientreue Umsetzung. # Rechtssache C-394/05.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Altfahrzeuge - Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 - Nicht richtlinientreue Umsetzung. # Rechtssache C-394/05.
ECLI:EU:C:2007:299Eu Cjeu24.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34)
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, mit dem die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, nicht richtlinienkonform erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.