ECLI:EU:C:2008:410•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung.#Rechtssache C-371/05.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung.#Rechtssache C-371/05.
ECLI:EU:C:2008:410Eu Chamb 02 C17.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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