ECLI:EU:C:2006:340•Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Mai 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-343/05.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Mai 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-343/05.
ECLI:EU:C:2006:340Eu Chamb 04 C18.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die Umsetzung von Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. L 359, S. 1), der durch die Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der genannten Richtlinie (ABl. L 158, S. 30) eingefügt wurde, und von Artikel 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sicherzustellen – Erklärung der Kommission (ABl. L 194, S. 26) – Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch für die Åland-Inseln und die in Finnland registrierten Schiffe
Tenor
Tenor
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG‑Vertrag und der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Åland-Inseln den in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37 übernommenen Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen in der durch die Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 geänderten Fassung umsetzen, und nicht sichergestellt hat, dass auf den dort registrierten Schiffen das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot des Inverkehrbringens von Kautabak beachtet wird.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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