ECLI:EU:C:2006:171•Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. März 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-310/05.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. März 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-310/05.
ECLI:EU:C:2006:171Eu Chamb 04 C09.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) nachzukommen
Tenor
Tenor:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
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