ECLI:EU:C:2007:753•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückforderungspflicht - Nichterfüllung.#Rechtssache C-280/05.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückforderungspflicht - Nichterfüllung.#Rechtssache C-280/05.
ECLI:EU:C:2007:753Eu Chamb 03 C06.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004, mit der die von Italien durchgeführte Beihilferegelung mit Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung bei in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und die über tausend Personen beschäftigen (Beihilfe Nr. CR 62/2003, ex NN 7/2003 – Italien), für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist (ABl. L 352, S. 10) –Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzufordern
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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