ECLI:EU:C:2007:17•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Seeverkehr - Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe - Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe - Diskriminierung.#Rechtssache C-269/05.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Seeverkehr - Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe - Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe - Diskriminierung.#Rechtssache C-269/05.
ECLI:EU:C:2007:17Eu Chamb 07 C11.01.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) – Auf Passagier- oder Frachtschiffe anwendbare Hafenabgabe – Anwendung eines niedrigeren Abgabensatzes auf Schiffe, die zwischen im Inland gelegenen Häfen verkehren – Auf mit Autofähren beförderte Fahrzeuge anwendbare Hafenabgabe – Abgabe, die nicht für Fahrzeuge gilt, die sich zwischen im Inland liegenden Häfen bewegen
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass sie Folgendes in Kraft gelassen hat:
– die Hafenabgaben, die auf Passagierschiffe (unter Einschluss von Kreuzfahrtschiffen) oder auf Frachtschiffe für das Anlaufen, das Anlegen und das Ankern in den Häfen Piräus und Thessaloniki erhoben werden und die beim Verkehr zwischen zwei Häfen im Inland niedriger sind als beim internationalen Verkehr;
– die Abgaben zugunsten der durch das Gesetz Nr. 2932/2001 geschaffenen Hafenorganisationen in Form von Aktiengesellschaften und der Häfen von Piräus und von Thessaloniki, die auf Fahrzeuge bei ihrer Verschiffung auf Fährschiffen, die internationale Verbindungen sicherstellen, angewendet werden, während derartige Abgaben für Verbindungen zwischen griechischen Häfen nicht erhoben werden;
– das Recht der Gemeinden, auf deren Gebiet Häfen arbeiten, Abgaben auf Fahrzeuge zu erheben, die auf Fähren mit ausländischen Häfen als Bestimmungsort verschifft werden.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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