ECLI:EU:C:2006:785•Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ("Kesselprüfstelle").#Rechtssache C-257/05.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ("Kesselprüfstelle").#Rechtssache C-257/05.
ECLI:EU:C:2006:785Eu Chamb 01 C14.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – In den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Erfordernis des Gesellschaftssitzes oder einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten („Kesselprüfstelle“) ausüben zu können
Tenor
Tenor
1. Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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