ECLI:EU:C:2007:339•Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/923/EWG - Qualität von Muschelgewässern - Bezeichnung von Muschelgewässern - Programme zur Verringerung der Verschmutzung - Festlegung von Kontrollparametern.#Rechtssache C-148/05.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/923/EWG - Qualität von Muschelgewässern - Bezeichnung von Muschelgewässern - Programme zur Verringerung der Verschmutzung - Festlegung von Kontrollparametern.#Rechtssache C-148/05.
ECLI:EU:C:2007:339Eu Chamb 04 C14.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) – Versäumnis, bestimmte Muschelgewässer zu bezeichnen, Programme zur Verringerung der Verschmutzung aufzustellen und Kontrollparameter festzulegen
Tenor
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer verstoßen, dass es versäumt hat,
– gemäß Art. 4 der Richtlinie alle auszuweisenden Muschelgewässer zu bezeichnen;
– gemäß Art. 3 der Richtlinie alle erforderlichen Werte für die bezeichneten oder nach Art. 4 zu bezeichnenden Muschelgewässer festzulegen;
– gemäß Art. 5 der Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Programme zur Verringerung der Verschmutzung der nach Art. 4 zu bezeichnenden Gewässer aufzustellen.
2. Irland trägt die Kosten.
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