ECLI:EU:C:2006:35•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-118/05.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-118/05.
ECLI:EU:C:2006:35Eu Chamb 06 C12.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen
Tenor
Tenor:
1) Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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