ECLI:EU:T:2008:376•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. September 2008.#Nortrail Transport GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Zollunion - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen - Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben - Billigkeitsklausel - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Besondere Umstände - Rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten.#Rechtssache T-496/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. September 2008.#Nortrail Transport GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Zollunion - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen - Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben - Billigkeitsklausel - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Besondere Umstände - Rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten.#Rechtssache T-496/04.
ECLI:EU:T:2008:376Eu Chamb 02 T16.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 15/02 der Kommission vom 1. Oktober 2004, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben, die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland sind, an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nortrail Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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