ECLI:EU:T:2007:266•Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. September 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Transport Environment Development Systems (Trends).#Schiedsklausel - Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation - Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben - Auflösung der Verträge - Abgelaufene Verträge.#Rechtssache T-449/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. September 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Transport Environment Development Systems (Trends).#Schiedsklausel - Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation - Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben - Auflösung der Verträge - Abgelaufene Verträge.#Rechtssache T-449/04.
ECLI:EU:T:2007:266Eu Chamb 04 T12.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 195 435 Euro zuzüglich vertraglicher Zinsen, hilfsweise zuzüglich Verzugszinsen, zu erstatten
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
4. Transport Environment Development Systems (Trends) trägt die durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
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