ECLI:EU:T:2007:44•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007.#Vladimir Boucek gegen Europäische Kommission.#Rechtssache T-318/04.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007.#Vladimir Boucek gegen Europäische Kommission.#Rechtssache T-318/04.
ECLI:EU:T:2007:44Eu Chamb 04 T08.02.2007
Gesamter Gesetzestext
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
8. Februar 2007
Rechtssache T‑318/04
Vladimir Boucek
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen – Verspätete Einreichung der Bewerbungsunterlagen“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/2/03, den Kläger wegen der verspäteten Einreichung seiner vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht zu den schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Auswahlverfahren – Organisation – Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten
(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 2 und 5)
2. Beamte – Auswahlverfahren – Ausschreibung eines Auswahlverfahrens
(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und 2)
1. Dass den Bewerbern in einem Auswahlverfahren die Ergebnisse ihres Vorauswahltests nicht per E-Mail mitgeteilt und sie nicht per E-Mail zur Vervollständigung ihrer Bewerbungsunterlagen aufgefordert wurden, stellt keine gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßende Unregelmäßigkeit dar, wenn die Betroffenen sowohl über den Umstand, dass ihnen die Ergebnisse und die Aufforderung über ihre persönliche Datei auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), die sie regelmäßig zu konsultieren hätten, mitgeteilt würden, als auch über die vorgesehene Zeit dieser Mitteilung hinreichend informiert wurden.
In einem solchen Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine den Bewerbern eingeräumte Frist von drei Wochen nicht dafür ausreicht, dass sie von den fraglichen Auskünften auf der EPSO-Website Kenntnis nehmen und ihren Bewerbungsfragebogen ausfüllen und einreichen können.
(vgl. Randnrn. 42 und 46)
2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts, wonach in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens der Bewerbungsschluss angegeben sein muss, verlangt nicht, dass in dieser Ausschreibung Fristen für die Einreichung der Bewerbungsfragebögen und der die Bewerbung ergänzenden Nachweise festgelegt werden, sofern es sich um ein Auswahlverfahren handelt, bei dem die Einreichung dieser Unterlagen und die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erst nach der Vorauswahlphase vorgesehen sind. Denn diese Unterlagen sollen die mit der Anmeldung eingereichte Bewerbung lediglich ergänzen.
(vgl. Randnrn. 59 bis 61)
Verweisung auf: Gericht, 26. Oktober 2004, Falcone/Kommission, T‑207/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑305 und II‑1393, Randnr. 41
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