ECLI:EU:T:2006:399•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Kürzung des Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen T-314/04 und T-414/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006.#Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Kürzung des Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen T-314/04 und T-414/04.
ECLI:EU:T:2006:399Eu Chamb 03 T14.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung von angeblich in zwei Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission an die Klägerin vom 17. Mai und 9. August 2004 enthaltenen Entscheidungen über die Kürzung der Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zum Ziel-2-Programm 1997–1999 Nordrhein-Westfalen und zum Operationellen Programm Resider‑II‑Nordrhein-Westfalen 1994–1999 und über die entsprechende Ablehnung der Restauszahlungen an die Klägerin in Höhe von 5 488 569,24 Euro und 2 268 988,33 Euro
Tenor
Tenor
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer Kosten.
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