ECLI:EU:T:2006:287•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006.#Hewlett-Packard GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben - Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Druckern und Druckerpatronen aus Singapur - Besonderer Fall - Billigkeitsklausel - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.#Rechtssache T-313/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006.#Hewlett-Packard GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben - Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Druckern und Druckerpatronen aus Singapur - Besonderer Fall - Billigkeitsklausel - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.#Rechtssache T-313/04.
ECLI:EU:T:2006:287Eu Chamb 02 T03.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung REM 06/02 der Kommission vom 7. April 2004, mit der den deutschen Behörden mitgeteilt wird, dass die Einfuhrzölle auf Drucker und Druckerpatronen mit Ursprung in Singapur der Klägerin nicht zu erstatten sind
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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