ECLI:EU:T:2009:48•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. März 2009.#Tirrenia di Navigazione SpA (T-265/04), Caremar SpA und andere (T-292/04) und Navigazione Libera del Golfo SpA (T-504/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Neue oder bestehende Beihilfen - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92.#Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. März 2009.#Tirrenia di Navigazione SpA (T-265/04), Caremar SpA und andere (T-292/04) und Navigazione Libera del Golfo SpA (T-504/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Neue oder bestehende Beihilfen - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92.#Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04.
ECLI:EU:T:2009:48Eu Chamb 07 T04.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29)
Tenor
Tenor
1. In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt.
2. In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden.
3. In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA.
4. In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA.
5. In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA.
6. In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.
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